§ 17 KLI.EN-FONDSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Leistungen des Fonds
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 07.07.2007
§ 17 Art der Leistung
(1) Der Fonds kann Fördermittel gewähren, Aufträge erteilen und bestehende Finanzierungsinstrumente unterstützen (§ 3).
(2) Die Gewährung von Fördermitteln bzw. die Auftragsvergabe erfolgt im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) Dieses Bundesgesetz begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.

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