§ 11 KLI.EN-FONDSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 07.07.2007
§ 11 Gebarungsgrundsätze
(1) Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
(2) Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden, wobei darunter auch die Verwaltungskosten (Sach- und Personalaufwand) des Fonds zu verstehen sind.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte