§ 1 KLI.EN-FONDSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 07.07.2007
§ 1 Ziele
Dieses Bundesgesetz hat die Ziele, einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung (Steigerung der Energieeffizienz und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger) sowie zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Unterstützung der Umsetzung der Klimastrategie, insbesondere zur
1. aufkommensneutralen Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch in Österreich auf mindestens 25 vH bis zum Jahr 2010 und auf 45 vH bis zum Jahr 2020,
2. Verbesserung der Energieintensität um mindestens fünf vH bis zum Jahr 2010 und 20 vH bis zum Jahr 2020,
3. Erhöhung der Versorgungssicherheit und Reduktion der Importe von fossiler Energie,
4. Stärkung der Entwicklung und Verbreitung der österreichischen Umwelt- und Energietechnologie,
5. Intensivierung der klima- und energierelevanten Forschung sowie
6. Absicherung und zum Ausbau von Technologieführerschaften
zu leisten.

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