§ 6 GRBG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1993
§ 6
Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von drei Richtern durch Erkenntnis.

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