§ 122 GBG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2009
§ 122
(1) Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.
(2) Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
(3) Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen.
(4) Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
(5) Ein Unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.
(6) Beschwerden über Verzögerungen können Unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte