§ 1 GBG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

ERSTES HAUPTSTÜCK.
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 1 Von den Grundbüchern im allgemeinen.
Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.

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