§ 25 ELWOG
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
Kategorie:
2. Abschnitt Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator ISO)Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 03.03.2011
§ 25 Voraussetzungen
(1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 24 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:
- 1. Er entspricht § 24 Abs. 2;
- 2. er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
- 3. er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen;
- 4. er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung 2009/714/EG, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen;
- 5. der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde vorzulegen.
