§ 72 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2004
§ 72 § 72
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit AN fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechthängig geworden ist.

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