§ 33 ARBVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

II. TEIL Betriebsverfassung 1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 33 Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.
(2) Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nicht
1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind;
2. die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden;
4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten;
5. die privaten Haushalte.

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