§ 60 AKTG

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2009
§ 60 Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung AN die Gesellschaft nicht aufrechnen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte