§ 96 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1984
§ 96 Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag AN wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

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