§ 253 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT II. Pensionsversicherung der Arbeiter.
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2004
§ 253 Alterspension
(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.

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