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§ 1 ARHG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1980
§ 1 Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

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