§ 983 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 11.06.2010
§ 983 Darlehensvertrag
Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben.

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