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§ 938 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 938 Schenkung.
Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.

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