§ 151 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.02.2013
§ 151 Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
(1) Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat Gericht'>Das Gericht dies auf Antrag festzustellen.
(2) Der Antrag kann vom Kind gegen den Mann und von diesem gegen das Kind gestellt werden.

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