§ 1005 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1005 mündliche oder schriftliche;
Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.

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