§ 1002 ABGB

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Zwey u. zwanzigstes Hauptstück. Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1812
§ 1002 Bevollmächtigungsvertrag.
Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.

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