ART. 1 8. BEINSTGNOV

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Artikel I
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
Art. 1
(1) Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1973, BGBl. Nr. 399/1974, BGBl. Nr. 96/1975, BGBl. Nr. 111/1979, BGBl. Nr. 360/1982, BGBl. Nr. 567/1985 und BGBl. Nr. 614/1987 ist als „Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)“ zu bezeichnen.
(2) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Behinderteneinstellungsgesetzes und im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das BundesVerfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter können Unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

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