§ 84 2005

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2007
§ 84 Übergangsrecht für das Personal an Bundeseinrichtungen
(1) Die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, die Pädagogischen Institute des Bundes und die Agrarpädagogische Akademie werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.
(2) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie des Bundes oder einem Pädagogischen Institut des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:
(3) Bei den am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie des Bundes als Übungsschullehrer zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 2 zur dauernden Dienstleistung AN der der jeweiligen Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 22 Abs. 1).
(4) Die am 30. September 2007 der Agrarpädagogischen Akademie zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (§ 1 Abs. 1 Z 9) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(5) Durch Ernennung oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen gemäß § 115 Abs. 1 erster Satz, § 123 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und gemäß § 26 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, enden mit Ablauf des 30. September 2007.

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