§ 3A 2005

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 20.07.2015
§ 3a Internationaler Schutz von Amts wegen
Einem Fremden ist Von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten oder des Subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

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