§ 39 2005

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 21.05.2016
§ 39 Faktischer Abschiebeschutz
Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu.

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