§ 37 2005

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 21.05.2016
§ 37 Registrierstellen
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Dienststellen für die Registrierung (Registrierstellen) einzurichten. Diese sind Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion.

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