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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 20.07.2015
§ 30 Opfer von Gewalt
Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter, durch Anwendung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder durch ein gleichwertiges Ereignis AN einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die
- 1. ihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder
- 2. für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt
