§ 6 2003

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 6 Abgestimmtes Verhalten
Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter erfasst, wenn sie und die AN der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des § 5 beteiligt sind. Eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter zueinander nahe Angehörige im Sinne des § 32 IO sind oder im Konzernverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 stehen.

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