§ 57 2003

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Abschnitt 6
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2018
§ 57 Seilbahnstatistik
Das Seilbahnunternehmen und der Landeshauptmann haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

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