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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2018
§ 48a Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren
(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Bescheide, mit denen eine Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, haben keine Aufschiebende Wirkung.
(2) Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei ist die Aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
