§ 47 2003

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 22.11.2003
§ 47
Sofern nicht schon eine Betriebsbewilligung gemäß § 46 erteilt wurde, hat das Seilbahnunternehmen deren Erteilung unter Bekanntgabe des Fertigstellungszustandes und der noch durchzuführenden Maßnahmen bei der Behörde zu beantragen.

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