§ 45 2003

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 22.11.2003
§ 45
Das Seilbahnunternehmen hat, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, zur Koordination, Leitung und Beaufsichtigung der Ausführung des Bauvorhabens eine befugte Person als Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Bauarbeiten bekannt zu geben.

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