§ 36 2003

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2018
§ 36
Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist AN Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten bestehender Seilbahnen ist von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung einer Ortsverhandlung erforderlich ist. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.

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