§ 26 2003

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2018
§ 26
Die Konzession erlischt
1. mit Zeitablauf;
2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;
3. bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;
4. bei Konzessionsentziehung gemäß § 27;
5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionärs;
6. bei Entziehung der Betriebsbewilligung.

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