§ 20 2003

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 20 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der von den ordentlichen Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

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