§ 110 2003

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Abschnitt 18 Besondere Bestimmungen für nicht öffentliche Seilbahnen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2018
§ 110
(1) Im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte und Seilbahnen mit Werksverkehr oder Beschränkt öffentlichem Verkehr) gemäß § 16 Abs. 1 ist insbesondere zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers gemäß § 22 Abs. 2 gegeben ist und ob dieser finanziell in der Lage ist, das beabsichtigte Bauvorhaben auszuführen. Dem Genehmigungsantrag sind eine Darstellung des Bauvorhabens, die voraussichtlichen Projektkosten, sowie ein Bau- und Betriebsprogramm anzuschließen. Weiters sind Unterlagen, aus denen allfällig notwendige Rodungen sowie die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes ersichtlich sind sowie eine Aufstellung über die nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen beizugeben.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der Betrieb der nicht öffentlichen Seilbahn nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre hindurch unterbrochen wird. Dies gilt als gänzliche und dauernde Betriebseinstellung.
(3) Der Behörde ist die gänzliche oder dauernde Betriebseinstellung unter gleichzeitiger Vorlage der Unterlagen gemäß § 52 Abs. 1 anzuzeigen.

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