§ 106 2003

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Abschnitt 17 Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.11.2003
§ 106
Innerhalb der Seilbahnanlagen ist ein den Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Seilbahnanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen. Die Beförderungsbedingungen sowie im Interesse von Sicherheit und Ordnung sonst getroffene Anordnungen des Betriebspersonals sind einzuhalten und die im Seilbahnbereich für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung der Beförderung angebrachten Verbote, Gebote und Hinweise zu beachten.

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