§ 84 2002

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 16.02.2011
§ 84 Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung
Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören, wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte