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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.03.2022
§ 72b Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung
(1) Meldungen gemäß Art. 16 Buchstabe b der EGVerbringungsV sind bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.
(2) Meldungen gemäß Art. 15 Buchstabe c und d und Art. 16 Buchstaben d und e der EGVerbringungsV sind bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß § 22 zu erfolgen.
