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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 23.11.2018
§ 40a Informationen bei sonstigen Behandlungsanlagen
(1) Bei Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterliegen, sind
- 1. Projektwerber, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projektes, sowie
- 2. das Datum der Kundmachung und Angaben zum Rechtsschutz
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 betreffend Bodenaushubdeponien.
