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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 11.12.2021
§ 28b Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle
(1) Für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle sind jeweils getrennte Sammlungen durchzuführen.
(2) Die getrennte Sammlung gemäß Abs. 1 ist in der Weise durchzuführen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein qualitativ hochwertiges Recycling der getrennt gesammelten Abfälle ermöglicht.
