§ 16A 2002

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Datenverarbeitung
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 19.10.2021
§ 16a
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
1. Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
2. Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
3. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
4. Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
5. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
6. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden;
7. Daten, die gemäß §§ 30 und 30a Abs. 2 erlangt werden.
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:
1. Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
2. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
3. Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
4. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
5. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden;
6. Daten, die gemäß §§ 30 und 30a Abs. 2 erlangt werden.
(4) Spätestens drei Jahre nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind Zulassungsdaten, die auf Grund von automationsunterstützten Abrufen im Wege der Nationalen Kontaktstelle gemäß § 30a Abs. 2 erlangt wurden, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafen oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.

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