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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 13i Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck
Hersteller, Importeure und Eigenimporteure im Sinne des § 13g Abs. 1 von Einweggeschirr und -besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und -bestecks AN einem nach den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
