§ 131 2002

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2002
§ 131 Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen
Beamtinnen oder Beamte, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und Vertragsbedienstete, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überführt werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis AN der Wohnung begründet, die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister wahr.

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