§ 129 2002

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2002
§ 129 Haftungen des Bundes
(1) Zur Sicherung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, die nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und der Vertragsbediensteten sowie der Lehrlinge, die in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Universität übergeführt werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Universität übernommen.

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