§ 127 2002

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2002
§ 127 Lehrlinge des Bundes
Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes AN der Universität in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Die Universität tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

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