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2. AbschnittStand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 08.07.2021
§ 9 Organe
(1) Organe der Apothekerkammer sind
- 1. die Delegiertenversammlung,
- 2. die Abteilungsversammlungen,
- 3. der Kammervorstand,
- 4. die Abteilungsausschüsse,
- 5. das Präsidium,
- 6. der Präsident,
- 7. die Obmänner der Abteilungen,
- 8. die Landesgeschäftsstellen,
- 9. der Kontrollausschuss,
- 10. der Disziplinarrat, und
- 11. die Schlichtungskommission.
(2) Für die Geschäftsführung der Apothekerkammer sind nähere Bestimmungen durch eine Geschäftsordnung zu treffen.
