§ 9 2001

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 08.07.2021
§ 9 Organe
(1) Organe der Apothekerkammer sind
1. die Delegiertenversammlung,
2. die Abteilungsversammlungen,
3. der Kammervorstand,
4. die Abteilungsausschüsse,
5. das Präsidium,
6. der Präsident,
7. die Obmänner der Abteilungen,
8. die Landesgeschäftsstellen,
9. der Kontrollausschuss,
10. der Disziplinarrat, und
11. die Schlichtungskommission.
(2) Für die Geschäftsführung der Apothekerkammer sind nähere Bestimmungen durch eine Geschäftsordnung zu treffen.

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