§ 81 2001

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

8. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 81 Strafbestimmungen
(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.

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