§ 79A 2001

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 08.07.2021
§ 79a Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich
(1) Bei der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2a Abs. 4 sind die Organe der Apothekerkammer AN die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
(2) Die Rechtsakte gemäß § 2a Abs. 4 sind vor Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen und können vom Bundesminister für Gesundheit zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.
(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung Allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.

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