§ 77 2001

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 77 Rechnungsabschluss
Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.

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