§ 68 2001

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 68 Aufwandsentschädigungen
(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen ehrenamtlich aus.
(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1 genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Kammervorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.
(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Apothekerkammer zu führen.
(4) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte