§ 55 2001

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2001
§ 55
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.

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