§ 43 2001

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 25.04.2017
§ 43 Disziplinaranwalt
(1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter werden vom Kammervorstand für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein, sie dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(2) Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Beschwerde zu erheben.

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